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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. für den Bereich Transportlogistik
Wir arbeiten ausschliesslich auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, jeweils neueste Fassung. Diese beschränken in Ziffer 23 die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden in speditionellem Gewahrsam auf 5 EUR je kg; bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie darüber hinaus je Schadenfall bzw. -ereignis auf 1 Mio. bzw. 2 Mio. EUR oder 2 SZR/kg, je nachdem welcher Betrag hoeher ist. Ziffer 27 ADSp gilt nicht als Vereinbarung anderer Haftungshoechstbeträge im Sinne von Art. 25 Montraler Uebereinkommen.
Haftung ausschließlich ADSP (neuste Fassung) in Verbindung mit der CMR (neuste Fassung) und neusten AGB's 2007 (neuste Fassung)

 

2. Allgemeine Lieferbedingungen der TTC Logistic Service GmbH Kauf Umbau und Sonderbau von

   Spezial Container

 

I. Allgemeines

 

(1) Die Allgemeinen Lieferbedingungen der TTC Logistic Service GmbH (nachfolgend Verkäufer) gelten ausschließlich für sämtliche Lieferungsverträge des Kunden; entgegenstehende oder von den Lieferbedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen wie eventuell geforderten Bürgschaften vom Verkäufer des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltslos ausführt.

 

(2)Von den Lieferbedingungen des Verkäufers abweichende oder sie ergänzende Abreden sind schriftlich niederzulegen.

(3)Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart wurden (erhältlich unter www.ttc-service.com /Impressum/AGB

 

II. Angebote

(1) Die Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Diese können bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung widerrufen werden.            

 

(2) Dem Verkäufer erteilte Aufträge werden erst dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt worden sind. Die Auftragsbestätigung ist für die Art und den Umfang der Lieferung und Leistung maßgebend. Erfolgt ohne eine schriftliche Auftragsbestätigung unverzüglich eine Lieferung, so gilt diese zugleich als Auftrags-Bestätigung.

(3) Mitarbeiter und Vertreter des Verkäufers sind nicht berechtigt, durch mündliche Vereinbarungen einen Vertrag abzuändern. Abänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

 

III. Preise                       

(1) Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden zusätzlich berechnet. Die Preise ab Herstellungsbetrieb oder Lager verstehen sich netto in Euro zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

Verpackung, Porto, Fracht sowie Versicherung und Zoll werden gesondert berechnet. Wird die Fertigstellung des Liefergegenstandes oder dessen Abholungsbereitschaft dem Kunden angezeigt und dieser nicht vereinbarungsgemäß abgeholt, so werden ab dem der Anzeige folgenden Tag Lagerkosten berechnet.

 

(2) Soweit den vereinbarten Preisen Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise. Zuvor vereinbarte Rabatte gelten auch für diese. Nach vier Monate ist der Verkäufer auch berechtigt, die Preise für die Liefergegenstände zu erhöhen, wenn sich seine Einkaufspreise seit Vertragsabschluss um mehr als 3% erhöht haben. Die Preisanpassung erfolgt entsprechend der erhöhten Einkaufspreise ab Vertragsschluss. Die Listenpreise basieren auf einem Dollarkurs vom Tag des jeweiligen Angebotes und werden bei einer Schwankung von größer oder gleich +/- 5 % angepa

 

(1) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen in Euro ohne Abzug zu leisten. Forderungen sind nach Rechnungszugang sofort fällig.

Eingehende Zahlungen werden, soweit mehrere Forderungen offenstehen, ohne Rücksicht auf die Angaben des Kunden grundsätzlich auf etwaige Zinsen und Kosten, dann auf die älteste Forderung angerechnet. Der Verkäufer unterrichtet den Kunden diesbezüglich.

(2) Soweit bezüglich der Bonität oder Sonderaufträgen des Kunden Bedenken bestehen, ist der Verkäufer berechtigt, vor der Leistungserbringung eine

Vorauszahlung oder in Bauabschnitten eine Teilzahlung zu verlangen.

 

(3) Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei dem Verkäufer. Eine Verpflichtung zur Annahme von Schecks besteht nicht. Die Übergabe eines Schecks gilt erst nach seiner Einlösung und endgültiger Gutschrift als Zahlung, zuvor nur als Leistung erfüllungshalber. Dabei entstehende Kosten hat der Kunde zu tragen.

 

(4) Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der Verkäufer berechtigt, 8% Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz als Verzugszins geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

 

(5) Wird nach Abschluss des Liefervertrages erkennbar, dass der Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit, insbesondere fehlende Kredit-würdigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist der Verkäufer berechtigt, für alle ausgelieferten und noch nicht bezahlten Liefergegenstände sofortige Sicherheitsleistung oder Barzahlung, ohne jeden Abzug und für sämtliche noch zu liefernden Gegenstände Vorauszahlung zu verlangen sowie noch zu liefernde Gegenstände zurückzubehalten. Kommt der Kunde der vorstehenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, so hat der Verkäufer das Recht, die Lieferung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

 

(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

V. Lieferung, Annahmeverzug

(1) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde. Sofern Versendung vereinbart wurde, genügt der Verkäufer seiner Verpflichtung bezüglich der festen Lieferfristen und Liefertermine durch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte.

 

(2) Der Kunde ist zu Abnahme auch von Teillieferungen verpflichtet. Für die Begründung des Verzuges des Kunden reicht es aus, wenn der Verkäufer die Lieferung nur schriftlich anbietet.

 

(3) Bei Lieferverzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, beispielsweise weil er seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, verlängern bzw. verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.

 

(4) Wird der Verkäufer durch Umstände, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar wurden, insbesondere durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Eingriffe, Versorgungsschwierigkeiten, Verkehrsstörungen, außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, unvorhersehbare Betriebsstörungen, nicht vorhersehbare fehlende rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten oder aus anderen gleichartigen Gründen an der rechtzeitigen Erfüllung der Lieferverpflichtungen gehindert, ruht die Lieferverpflichtung für die Dauer des Hindernisses und im Umfang ihrer Wirkung. Der Verkäufer hat den Kunden unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und aus welchen Gründen die zeitweise Behinderung oder Unmöglichkeit der Lieferung eingetreten ist. Ist das Ruhen der Lieferverpflichtung für den Kunden nicht zumutbar, so ist er nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich in den im Gesetz genannten Fällen (§ 323 Abs. 2 und 4, § 326 Abs. 5 BGB). Der Verkäufer hat die Nichtlieferung oder verspätete Lieferung aus den o.g. Gründen nicht zu vertreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen. Wurde eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

 

VI. Umbau/Sonderbau

(1) Grundlage des Angebotes für einen Umbau des zu liefernden Gegenstandes ist die von dem Kunden zur Verfügung gestellte technische Zeichnung mit Bemaßung. Der Umbau erfolgt danach auf der Grundlage, der von dem Kunden erstellten und übergebenen detaillierten Bauzeichnung mit allen technischen Details (Ausführungszeichnung). Diese Ausführungszeichnung hat den Vorgaben des Verkäufers zu entsprechen, die dieser vorab dem Kunden mitteilt.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, Mängel der technischen Zeichnung und Ausführungszeichnung zu rügen. Wenn diese nicht geklärt werden können, hat der Kunde die Zeichnungen nachzubessern.

 

(3) Der Verkäufer ist auch verpflichtet, Bedenken im Zusammenhang mit dem Umbau dem Kunden mitzuteilen.

 

(4) Der Verkäufer kann eine Zwischenabnahme von dem Kunden verlangen, insbesondere wenn der Umbauplan auf den Container aufgebracht wurde und nach dem Abschluss der Schweißarbeiten bevor der Umbau/Sonderbau lackiert wird.

 

 

VII. Gefahrübergang, Versandkosten

 

(1) Die Lieferung erfolgt ab Hersteller bzw. Depot, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

(2) Die Gefahr geht auf den Kunden spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.

 

(3) Der Verkäufer wird die Lieferung nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichern.

 

VIII. Hinweise und weitere Pflichten des Kunden

 

(1) Der Verkäufer weist darauf hin, dass es Aufgabe des Kunden ist, sich zuvor insbesondere über gesetzliche und behördliche die Verwendung das Liefergegenstandes betreffende Vorgaben zu informieren und die Einhaltung dieser sicherzustellen.

 

(2) Die Prüfung der Eignung des Liefergegenstandes für die von dem Kunden beabsichtigten Zwecke, obliegt allein dem Kunden.

 

(3) Der Kunde ist verpflichtet, umgehend ein etwaiges auf dem Liefergegenstand befindliches Logo des Verkäufers, Prefix und die CSC-Plakette zu entfernen, diesen zu neutralisieren. Erfolgt diese Neutralisierung verspätet oder gar nicht, so hat der Kunde den Verkäufer von etwaigen Ansprüchen Dritter frei zu halten.

X. Eigentumsvorbehalt

 

(1) Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an den von ihm gelieferten Gegenständen vor. Diese bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch für Gegenstände, die von Dritten im Namen und für Rechnung des Verkäufers unmittelbar an den Kunden ausgeliefert werden.

 

(2) Bei der Verbindung des Vorbehaltsgegenstandes des Verkäufers mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen, steht diesem ein dadurch entstehender Miteigentumsanteil im Verhältnis des objektiven Verkehrswertes der von ihm gelieferten Vorbehaltsgegenstandes zu dem der anderen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung zu. Für den Fall, dass der Kunde durch die Verbindung Alleineigentümer wird, überträgt der Kunde schon jetzt sein Miteigentum nach dem Verhältnis des objektiven Verkehrswertes der Vorbehalts Gegenstandes zu dem der anderen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung.

 

(3) Der Kunde darf über die Vorbehaltsgegenstände im ordentlichen Geschäftsgang verfügen, es sei dann der Abnehmer des Kunden hat eine Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderungen ausgeschlossen. Gegenüber seinen Abnehmern hat der Kunde vertraglich die Aufrechnung und die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts auszuschließen.

 

(4) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises tritt der Kunde schon jetzt sicherungshalber alle Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsgegenständen an den Verkäufer ab. Bei Veräußerung von Gegenständen, die im Miteigentum des Verkäufers stehen, erfolgt die Abtretung anteilig in einer dem Miteigentumsanteil entsprechender Höhe. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die Befugnis des Kunden zur Verfügung über Vorbehaltsgegenstände, insbesondere zu ihrer Veräußerung und Verbindung sowie zur Einziehung im Voraus abgetretener Forderung erlischt, wenn der Kunde in Vermögensverfall gerät oder zu geraten droht oder der Verkäufer die Zustimmung zur Verfügung bzw. Einziehung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden widerrufen. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens, insbesondere wegen Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach Fristsetzung zur Zahlung, berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsgegenstände zu verlangen, diese aus dem Besitz des Kunden wegzunehmen und zu diesem Zweck die Räumlichkeiten des Kunden zu betreten. Der Fristsetzung bedarf es nicht in den im Gesetz genannten Fällen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung der Vorbehaltsgegenstände durch den Verkäufer gelten als Rücktritt vom Vertrag.

 

(5) Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände pfleglich zu behandeln und kostenlos zu verwahren. Diese sind zu versichern. Etwaige Ansprüche, die die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände betreffen, gegen die Versicherung tritt der Kunde an den Verkäufer ab, der diese Abtretung annimmt.

X. Rügepflichten, Mängelhaftung, Gewährleistungsausschluss

 

(1) Lieferungen sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden von diesem sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels oder ab dem Zeitpunkt, in dem der Mangel bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes erkennbar war, zugegangen ist.

 

(2) Soweit ein Mangel eines neu hergestellten Liefergegenstandes vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder verweigert der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung auf Schadensersatz ist beschränkt nach Maßgabe von Pkt. XI. Das Gleiche gilt auch für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz.

 

(3) Erwirbt der Kunde einen nicht neu hergestellten gebrauchten Liefergegenstand so erfolgt dies unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und wie besehen. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Eigenschaft ausdrücklich zugesichert hat.

 

(4) Eine Haftung für Mängel entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

 

(5) Der Verkäufer haftet nicht für Mängel des Liefergegenstandes oder für etwaige Folgeschäden, soweit diese durch unsachgemäße Handhabung und Pflege entstanden sind, insbesondere dadurch, dass von Bedienungsanleitungen oder sonstigen Produktinformationen abgewichen wurde.

 

(6) Sämtliche Ansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit eines neu hergestellten Liefergegenstandes hergeleitet werden, einschließlich etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz, verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung des Gegenstandes, nicht jedoch bei Vorsatz. Dies gilt auch nicht bei der Entstehung eines Schadens aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit.

 

XI. Haftung auf Schadensersatz

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz ist in den folgenden Fällen unbeschränkt:

•             bei Vorsatz

•             bei grober Fahrlässigkeit, auch gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter des Verkäufers sowie bei

              schwerwiegendem   Organisationsverschulden

•             bei schuldhaften Pflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen,

•             soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht.

 

(2) Abgesehen von den Fällen einer unbeschränkten Haftung, haftet der Verkäufer nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und vertrauen durfte (wesentliche Vertragspflicht). Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter.

 

(3) Wird eine wesentliche Vertragspflicht durch leichte Fahrlässigkeit verletzt, so haftet der Verkäufer nur in Höhe des vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens.

 

(4) Außer in den Fällen von Vorsatz ist die Haftung des Verkäufers für entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, mittelbare und Folgeschäden ausgeschlossen.

 

XII. Änderungsvorbehalt, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges

 

(1) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.

 

(2) Der Verkäufer ist berechtigt, diese Allgemeinen Lieferbedingungen zu ändern. Diese Änderungen hat der Verkäufer dem Kunden mitzuteilen.

 

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und anderer multilateraler Abkommen sowie des internationalen Privatrechts.

 

(4) Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Rechtstreitigkeiten ist, falls der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Rostock. Diese Gerichtsstands Vereinbarung gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. (Stand September 2020)

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